Benutzungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Jugendherbergen des DJH-Landesverbandes Nordmark e.V.

Jugendherbergen (JH) sind Häuser der Landesverbände des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) oder Häuser anderer Träger, die dem DJH angeschlossen sind. Sie sind in erster Linie ein Angebot an junge Menschen und Familien.

Vertragspartner sind der DJH-Landesverband, welcher Träger der jeweiligen Jugendherberge ist, und der Gast. Die Jugendherberge tritt in ihrer Eigenschaft als vom DJH-Landesverband bevollmächtigter Vertreter auf. Hat ein Dritter für den Gast bestellt, haftet er dem DJH-Landesverband gegenüber zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Belegungsvertrag, sofern der Jugendherberge eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 

1.  Reservierung

1.1  Die Gäste können ihren Aufenthalt persönlich, telefonisch, per Fax, per Post, per E-Mail oder auch online reservieren. 

1.2 Die Reservierungsanfrage sollte folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Daten der Ankunft und Abreise, Anzahl der Personen unter Angabe des Geschlechtes, Geburtsdatum, Mitgliedsnummer (falls vorhanden), bei Familien Alter der Kinder, Verpflegungswünsche. 

1.3  Die Reservierung wird mit der schriftlichen oder mündlichen Zusage bzw. dem Abschluss eines schriftlichen Belegungsvertrages/Zusage für beide Seiten verbindlich.  

1.4  Mit Familien, Gruppen und bei längeren Aufenthalten wird ein schriftlicher Belegungsvertrag abgeschlossen. 

1.5  Zugesagte Plätze werden bis 18 Uhr freigehalten, danach können sie an andere Gäste vergeben werden. Eine spätere Ankunftszeit muss mit der Herbergsleitung vereinbart werden. 

1.6  Unangemeldete Gäste können nur übernachten, wenn die Belegungssituation es zulässt. 

2.  Zahlung

2.1  Die Kosten für die gebuchten Leistungen sind spätestens bei der Anreise fällig. Der DJH-Landesverband ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie zu verlangen. Näheres regelt der abgeschlossene Belegungsvertrag. 

2.2  Sollte nach Eintritt der Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Zahlungsverzug des Gastes eintreten, ist der DJH-Landesverband berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem DJH-Landesverband bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von 5,-- Euro an den DJH-Landesverband zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Gast.  

2.3  Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der jeweiligen Jugendherberge, in welcher der Aufenthalt erfolgt. 

3.  Absagen

3.1  Gäste ohne schriftlichen Belegungsvertrag/Zusage können ihre Buchung telefonisch absagen. Die Absage muss der Jugendherberge bis zum Vortage der geplanten Anreise, 18 Uhr, zugegangen sein. 

3.2  Gäste mit einem schriftlichen Belegungsvertrag/Zusage müssen schriftlich absagen. Die Absage muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag der Jugendherberge zugegangen sein, sofern im Belegungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Auch eine Berichtigung der Teilnehmerzahl muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag schriftlich erfolgen.  

3.3  Bei Anmeldungen innerhalb acht Wochen vor Anreise und danach erfolgten Absagen gelten in jedem Fall die Regelungen, die unter »Ausfallzahlung« im nächsten Kapitel genannt sind. 

3.4  Die Jugendherbergen sind berechtigt, gegenüber angemeldeten Gästen wegen Nichtverfügbarkeit der zugesagten bzw. vereinbarten Leistungen bis vier Wochen vor dem Anreisetag von der Zusage der Reservierung bzw. dem schriftlichen Belegungsvertrag zurückzutreten. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die angemeldeten Gäste unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihnen bereits erbrachte Anzahlungen zu erstatten. Betroffene Gäste erhalten bei der Suche nach einer Ersatzunterkunft Unterstützung. 

4.  Ausfallzahlung

4.1  Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder Betten/Zimmer nicht in Anspruch genommen werden, wird durch die Jugendherberge je Person/Zimmer und Tag eine Entschädigung von fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen gefordert, es sei denn, der Gast weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. 

4.2  Sollten die der Jugendherberge durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Gast dieser Betrag geschuldet. 

4.3  Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden.  

5.  Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Jugendherberge ist die Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergswerk oder in einem anderen Verband der International Youth Hostel Federation (IYHF). Die Mitgliedschaft ist von den Gästen bei Aufnahme in die Jugendherberge nachzuweisen. Kinder- und Jugendgruppen müssen von mindestens einer für die Aufsicht verantwortlichen Person begleitet werden. 

6.  Mitgliedschaft von Personen

6.1  Die Mitgliedschaft im DJH kann von allen Personen mit festem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bei allen DJH-Mitgliedskartenausgabestellen (auch Jugendherbergen und Geschäftsstellen der DJH-Landesverbände) begründet werden. 

6.2  Einzelgäste bis 26 Jahre erhalten die Juniorenkarte.
Für Einzelgäste, die älter als 26 Jahre sind, und für Familien gibt es die Mitgliedskarte „Familie/27plus“ (FAM/27+)
Eheähnliche Gemeinschaften sind Familien gleichgestellt, wenn sie einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Volljährige Kinder bis 26 Jahre können in der Familienmitgliedschaft der Eltern verbleiben, solange sie alleinstehend sind und keine eigene Familienmitgliedschaft benötigen.
Für jedes Familienmitglied kann eine eigene Mitgliedskarte ausgestellt werden. Volljährige Kinder benötigen eine eigene Mitgliedskarte.

6.3  Ausländische Gäste, die nicht Mitglied eines der IYHF angeschlossenen Verbandes sind, können vor Ort die „internationale Gastkarte“ oder für jede Nacht einen „welcome stamp“ erwerben.

7.  Mitgliedschaft von Organisationen

7.1  Schulen, Jugendgruppen, Vereine, Verbände, Stiftungen, Firmen, Körperschaften und andere Organisationen erwerben die körperschaftliche Mitgliedschaft und erhalten dafür Gruppenmitgliedskarten. Für die Aufnahme gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Deutschen Jugendherbergswerks, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. und der DJH-Landesverbände.

7.2  Mit der Gruppenmitgliedskarte kann der/die Leiter/in mit einer Gruppe in der Jugendherberge übernachten. Die Gruppenmitgliedskarte ist kein Ersatz für die Einzelmitgliedschaft. Sie ist nicht übertragbar auf andere Institutionen oder Personen. 

7.3  Eine Gruppe besteht aus mindestens vier Teilnehmer/innen einschließlich der Leitung. Gruppenleiter/innen müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

7.4  Gruppenmitgliedskarten werden nicht an Reisebüros und andere Unternehmen ausgegeben, die auf gewerblicher Basis die Teilnahme an Reisen vermitteln. Auch bei der Buchung über einen Vermittler ist die eigene Mitgliedschaft der reisenden Gruppe erforderlich.

8.  Preise

Die Preise gelten gemäß der Preisliste des DJH-Landesverbandes Nordmark e.V., bzw. der Jugendherberge, wenn nicht andere Preise im Belegungsvertrag vereinbart sind. Preislisten sind beim DJH-Landesverband Nordmark e.V. und in den Jugendherbergen erhältlich.  

9.  Haftung

9.1  Gäste, die aus eigenem Verschulden Schäden an Gebäuden und Inventar verursachen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen (Erziehungsberechtigte und Veranstalter eingeschlossen). 

9.2  Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen kann nur übernommen werden, wenn diese der Herbergsleitung oder ihrer Vertretung ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden, es sei denn, das DJH, seine Organe oder Erfüllungsgehilfen haben den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Auch hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  

9.3  Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände der JH befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das DJH oder seine Organe oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. 

10. Schlussbestimmungen

10.1  Änderungen oder Ergänzungen des Belegungsvertrages, der Reservierungszusage oder dieser Geschäftsbedingungen sowie aller in diesem Zusammenhang für den Gast zu erbringenden weiteren Leistungen des DJH-Landesverbandes sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. 

10.2  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Belegungsvertrages zur Folge. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für den Belegungsvertrag unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

 

Stand Dezember 2011

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